Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Diese AGB gelten ausschließlich für: Dienstleistungen, projektbezogene Leistungen, Lieferung, Montage, Werkleistungen, Inbetriebnahme und Eigentumsvorbehalt
InstantVOLT-Energy GmbH
Kersenbrockallee 67, 33104 Paderborn – nachfolgend „Auftragnehmer“ – gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachfolgend „Auftraggeber“ –
Teil A enthält die allgemeinen Grundregeln für B2B-Dienstleistungen und projektbezogene Leistungen.
Teil B enthält die ergänzenden Bestimmungen für Lieferung, Montage, Werkleistungen, Inbetriebnahme, Gewährleistung und Eigentumsvorbehalt. Bei Widersprüchen gehen für diese Leistungsarten die Regelungen des Teil B vor.
Teil A · Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungen und projektbezogene Leistungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Dienstleistungen, Beratungs-, Planungs-, Entwicklungs-, Projektierungs-, Betriebsunterstützungs-, Digitalisierungs- und sonstige projektbezogene Leistungen des Auftragnehmers.
1.2 Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Text- oder Schriftform zugestimmt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Projektverträge oder Rahmenverträge haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
1.5 Diese Bedingungen gelten in der jeweils bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung auch für künftige gleichartige Geschäfte, sofern hierauf bei Vertragsschluss erneut hingewiesen wird.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen dezentrale Energieversorgung, Energiespeicherung, Energiemanagement, technische und wirtschaftliche Analyse, Planung, Entwicklung, Projektunterstützung, Digitalisierung, Betriebsunterstützung, Vermarktungsunterstützung sowie im Umfeld von Energy-as-a-Service-Modellen.
2.2 Art, Umfang, Inhalt und Ziel der jeweiligen Leistungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot, der Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls aus Anlagen, Lastenheften, Leistungsbeschreibungen oder Projektplänen.
2.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich als geschuldeter Erfolg vereinbart, schuldet der Auftragnehmer Dienstleistungen, Beratungs- und Unterstützungsleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen, regulatorischen oder genehmigungsrechtlichen Erfolg.
2.4 Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Ertragsprognosen, Simulationsrechnungen, Vermarktungsmodelle, Einsparungsprognosen, Netzanschlussannahmen, Fördermittelerwartungen oder Amortisationsrechnungen stellen keine Garantie für bestimmte Erlöse, Einsparungen, Förderungen, Netzzusagen, Genehmigungen oder Marktpreise dar.
2.5 Rechts-, Steuer-, Fördermittel-, Bilanzierungs- oder sonstige hoheitlich geprägte Beratung schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Dritte oder Nachunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen.
3. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
3.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3.2 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
3.3 Sämtliche dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Konzepte, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Angaben, Präsentationen, Daten und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben – vorbehaltlich ausdrücklich eingeräumter Nutzungsrechte – Eigentum bzw. geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
3.4 Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, technische Beschreibungen oder Darstellungen außerhalb des Einzelvertrags sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Entscheidungen, Ansprechpartner, Zugänge, Freigaben und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
4.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegen dem Auftraggeber insbesondere die Bereitstellung projektrelevanter Daten und Annahmen, die Benennung entscheidungsbefugter Ansprechpartner, die Einholung erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Bereitstellung kundenseitiger infrastruktureller Voraussetzungen.
4.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Informationen ohne konkreten Anlass auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen.
4.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Hierdurch verursachte Mehraufwände, Wartezeiten, Zusatzleistungen oder Verzögerungskosten sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
4.5 Soweit Leistungshindernisse oder Mängel auf unrichtige, unvollständige oder verspätet bereitgestellte Informationen, Vorgaben, Materialien oder Entscheidungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht, sofern ihn kein eigenes Verschulden trifft.
Teil B · Besondere Bedingungen für Lieferung, Montage, Werkleistungen und Inbetriebnahme
11. Geltungsbereich und Vorrang des Teil B
11.1 Diese Besonderen Bedingungen gelten ergänzend für Verträge, in deren Rahmen der Auftragnehmer Hardware, Batteriespeichersysteme, Container, Wechselrichter, EMS-Komponenten, Zubehör oder sonstige Waren liefert, Montage-, Installations-, Integrations- oder Inbetriebnahmeleistungen erbringt oder werkvertragliche Leistungen schuldet.
11.2 Soweit im Einzelfall sowohl Dienstleistungen als auch Liefer-, Montage- oder Werkleistungen geschuldet sind, gelten Teil A und Teil B ergänzend nebeneinander.
11.3 Bei Widersprüchen gehen für Liefer-, Montage-, Werk- und Inbetriebnahmeleistungen die Regelungen dieses Teil B vor.
12. Lieferumfang, Systemgrenzen und technische Parameter
12.1 Der konkrete Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den dort ausdrücklich in Bezug genommenen technischen Unterlagen.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die im Vertrag benannten Liefer- und Leistungsbestandteile. Nicht geschuldet sind insbesondere bauseitige Leistungen, Tiefbau, Fundamenterstellung, Kabeltrassen, Brandschutzmaßnahmen, Genehmigungen, Netzanschlussfreigaben, Schalthandlungen des Netzbetreibers, Umbauten an Bestandsanlagen, Netzverträglichkeitsprüfungen, NSHV-/Trafo-Anpassungen oder sonstige infrastrukturelle Vorleistungen des Auftraggebers.
