All­gemeine Geschäfts­bedingungen (B2B)

Diese AGB gelten ausschließlich für: Dienstleistungen, projektbezogene Leistungen, Lieferung, Montage, Werkleistungen, Inbetriebnahme und Eigentumsvorbehalt

InstantVOLT-Energy GmbH
Kerssenbrockallee 67, 33104 Paderborn
– nachfolgend „Auftragnehmer“ –

Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
– nachfolgend „Auftraggeber“ –

Teil A enthält die allgemeinen Grundregeln für B2B-Dienstleistungen und projektbezogene Leistungen.

Teil B enthält die ergänzenden Bestimmungen für Lieferung, Montage, Werkleistungen, Inbetriebnahme, Gewährleistung und Eigentumsvorbehalt. Bei Widersprüchen gehen für diese Leistungsarten die Regelungen des Teil B vor.

Teil A · Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungen und projektbezogene Leistungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Dienstleistungen, Beratungs-, Planungs-, Entwicklungs-, Projektierungs-, Betriebsunterstützungs-, Digitalisierungs- und sonstige projektbezogene Leistungen des Auftragnehmers.

1.2 Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Text- oder Schriftform zugestimmt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Projektverträge oder Rahmenverträge haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

1.5 Diese Bedingungen gelten in der jeweils bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung auch für künftige gleichartige Geschäfte, sofern hierauf bei Vertragsschluss erneut hingewiesen wird.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen dezentrale Energieversorgung, Energiespeicherung, Energiemanagement, technische und wirtschaftliche Analyse, Planung, Entwicklung, Projektunterstützung, Digitalisierung, Betriebsunterstützung, Vermarktungsunterstützung sowie im Umfeld von Energy-as-a-Service-Modellen.

2.2 Art, Umfang, Inhalt und Ziel der jeweiligen Leistungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot, der Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls aus Anlagen, Lastenheften, Leistungsbeschreibungen oder Projektplänen.

2.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich als geschuldeter Erfolg vereinbart, schuldet der Auftragnehmer Dienstleistungen, Beratungs- und Unterstützungsleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen, regulatorischen oder genehmigungsrechtlichen Erfolg.

2.4 Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Ertragsprognosen, Simulationsrechnungen, Vermarktungsmodelle, Einsparungsprognosen, Netzanschlussannahmen, Fördermittelerwartungen oder Amortisationsrechnungen stellen keine Garantie für bestimmte Erlöse, Einsparungen, Förderungen, Netzzusagen, Genehmigungen oder Marktpreise dar.

2.5 Rechts-, Steuer-, Fördermittel-, Bilanzierungs- oder sonstige hoheitlich geprägte Beratung schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Dritte oder Nachunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen.

3. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

3.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3.2 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

3.3 Sämtliche dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Konzepte, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Angaben, Präsentationen, Daten und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben – vorbehaltlich ausdrücklich eingeräumter Nutzungsrechte – Eigentum bzw. geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

3.4 Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, technische Beschreibungen oder Darstellungen außerhalb des Einzelvertrags sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurden.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Entscheidungen, Ansprechpartner, Zugänge, Freigaben und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.

4.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegen dem Auftraggeber insbesondere die Bereitstellung projektrelevanter Daten und Annahmen, die Benennung entscheidungsbefugter Ansprechpartner, die Einholung erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Bereitstellung kundenseitiger infrastruktureller Voraussetzungen.

4.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Informationen ohne konkreten Anlass auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen.

4.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Hierdurch verursachte Mehraufwände, Wartezeiten, Zusatzleistungen oder Verzögerungskosten sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

4.5 Soweit Leistungshindernisse oder Mängel auf unrichtige, unvollständige oder verspätet bereitgestellte Informationen, Vorgaben, Materialien oder Entscheidungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht, sofern ihn kein eigenes Verschulden trifft.

5. Leistungszeiten, Termine und Leistungsänderungen

5.1 Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

5.2 Leistungsfristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen sowie nicht vor vollständigem Eingang der vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen, Unterlagen, Freigaben oder gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen.

5.3 Teilleistungen sind zulässig, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

5.4 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung zwischen den Parteien. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in diesem Fall Auswirkungen auf Vergütung, Ressourcen, Fristen und Termine angemessen anzupassen.

5.5 Bis zur Einigung über eine Leistungsänderung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsstands fortzuführen.

6. Höhere Gewalt

6.1 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien den Auftragnehmer für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungspflichten.

6.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Energiemangel, Lieferkettenstörungen, Ausfälle von Telekommunikations- oder Datennetzen, Cyberangriffe sowie Verzögerungen oder Ausfälle bei Behörden, Netzbetreibern, Lieferanten oder sonstigen Dritten, soweit diese vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.

6.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Eintritt und voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

6.4 Fristen und Termine verlängern sich in angemessenem Umfang entsprechend der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

6.5 Dauert die Behinderung länger als 90 Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertragsteil aus wichtigem Grund zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.

7. Vergütung, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Reise-, Übernachtungs-, Transport-, Versand-, Auslagen-, Dritt- und Nebenkosten gesondert zu vergüten.

7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen nach Aufwand, nach Projektfortschritt, nach Meilensteinen oder monatlich abzurechnen, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde.

7.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.

7.6 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

8. Nutzungsrechte, Vertraulichkeit und Datenschutz

8.1 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Arbeitsergebnisse, Unterlagen, Konzepte, Dokumentationen, Auswertungen, Planungen, Modelle, Zeichnungen, Reports, Softwarebestandteile oder sonstige schutzfähige Ergebnisse entstehen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber – vorbehaltlich vollständiger Zahlung – ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke im vertraglich vorausgesetzten Umfang ein.

8.2 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für Vertragszwecke zu verwenden.

8.3 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, werden die Parteien – soweit rechtlich erforderlich – vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen.

9. Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, soweit ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

9.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

9.3 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.4 Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für wirtschaftliche Entscheidungen des Auftraggebers oder Dritter, Marktpreis-, Energiepreis- oder Vermarktungsentwicklungen, Netzanschlussentscheidungen, Fördermittelentscheidungen oder auf Prognosen und Annahmen gestützte wirtschaftliche Ergebnisse, soweit ihn kein eigenes Verschulden trifft.

9.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten des Auftragnehmers.

10. Vertragsdauer, Kündigung und Schlussbestimmungen

10.1 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.

10.2 Soweit keine feste Laufzeit oder abweichende Kündigungsregelung vereinbart wurde, können Dauerschuldverhältnisse von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

10.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.4 Im Falle der Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sowie bereits verbindlich ausgelöste, nicht mehr stornierbare Fremdleistungen, Auslagen und Aufwendungen vom Auftraggeber zu vergüten.

10.5 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen und Daten herausgeben oder löschen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Nachweisinteressen oder technisch bedingten Sicherungskopien entgegenstehen.

10.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

Teil B · Besondere Bedingungen für Lieferung, Montage, Werkleistungen und Inbetriebnahme

11. Geltungsbereich und Vorrang des Teil B

11.1 Diese Besonderen Bedingungen gelten ergänzend für Verträge, in deren Rahmen der Auftragnehmer Hardware, Batteriespeichersysteme, Container, Wechselrichter, EMS-Komponenten, Zubehör oder sonstige Waren liefert, Montage-, Installations-, Integrations- oder Inbetriebnahmeleistungen erbringt oder werkvertragliche Leistungen schuldet.

11.2 Soweit im Einzelfall sowohl Dienstleistungen als auch Liefer-, Montage- oder Werkleistungen geschuldet sind, gelten Teil A und Teil B ergänzend nebeneinander.

11.3 Bei Widersprüchen gehen für Liefer-, Montage-, Werk- und Inbetriebnahmeleistungen die Regelungen dieses Teil B vor.

12. Lieferumfang, Systemgrenzen und technische Parameter

12.1 Der konkrete Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den dort ausdrücklich in Bezug genommenen technischen Unterlagen.

12.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die im Vertrag benannten Liefer- und Leistungsbestandteile. Nicht geschuldet sind insbesondere bauseitige Leistungen, Tiefbau, Fundamenterstellung, Kabeltrassen, Brandschutzmaßnahmen, Genehmigungen, Netzanschlussfreigaben, Schalthandlungen des Netzbetreibers, Umbauten an Bestandsanlagen, Netzverträglichkeitsprüfungen, NSHV-/Trafo-Anpassungen oder sonstige infrastrukturelle Vorleistungen des Auftraggebers.

12.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch gleichwertige Komponenten zu verwenden, soweit dadurch Funktion, Sicherheit, wesentliche Leistungsparameter und Zumutbarkeit für den Auftraggeber nicht beeinträchtigt werden.

12.4 Angaben zu Leistung, Kapazität, Wirkungsgrad, Lade-/Entladeverhalten, Verfügbarkeit, Zyklenfestigkeit, Reaktionszeiten, Kommunikationsschnittstellen oder sonstigen technischen Kennwerten gelten nur unter den vertraglich vereinbarten und technisch vorausgesetzten Randbedingungen.

12.5 Herstellergarantien, Produktgarantien oder Performancegarantien Dritter bestehen ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers oder Drittanbieters.

13. Preise, Abschlagszahlungen und Teilabrechnung

13.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

13.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt, bei Materialbereitstellung, Versandbereitschaft, Lieferung, Montagefortschritt oder Inbetriebnahmebereitschaft zu verlangen, sofern dies vertraglich vorgesehen ist oder der Leistungsstand dies sachlich rechtfertigt.

13.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen gesondert abzurechnen.

13.4 Gerät der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Lieferungen, Montage- oder Inbetriebnahmeleistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten, sofern zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.

13.5 Sofern nicht ausdrücklich, schriftlich anders vereinbart tritt der Vertragsnehmer in Vorleistung und Reise-, Übernachtungs-, Transport-, Versand-, Auslagen-, Dritt- und Nebenkosten sind gesondert zu vergüten.

14. Lieferfristen, Versand und Gefahrübergang

14.1 Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

14.2 Liefer- und Ausführungsfristen beginnen nicht vor vollständiger technischer und kaufmännischer Klärung des Auftrags, Eingang vereinbarter Anzahlungen sowie Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

14.3 Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und den Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert.

14.4 Soweit der Auftragnehmer lediglich Waren liefert und keine Montage- oder werkvertragliche Abnahme geschuldet ist, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.

14.5 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über.

14.6 Soweit werkvertragliche Leistungen oder eine Montage mit Abnahme geschuldet sind, trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme oder Annahme in Verzug, geht die Gefahr mit Eintritt des Verzugs auf den Auftraggeber über.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.

15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige übliche Risiken zu versichern, sofern der Eigentumsübergang noch nicht erfolgt ist.

15.3 Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt er die aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware sicherungshalber an den Auftragnehmer ab.

15.4 Der Auftragnehmer kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

15.5 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Zugriffe Dritter sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

16. Montage-, Installations- und Inbetriebnahmevoraussetzungen

16.1 Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten und rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die für Lieferung, Einbringung, Montage, Installation, Integration, Parametrierung, Testbetrieb und Inbetriebnahme erforderlich sind.

16.2 Hierzu gehören insbesondere geeignete Aufstellflächen, tragfähige Fundamente, Zufahrts- und Kranmöglichkeiten, bauseitige Stromversorgung, Erdung, Datenanbindung, geeignete Umgebungsbedingungen einschließlich Temperatur, Belüftung und Brandschutz sowie die rechtzeitige Bereitstellung von NSHV, Trafostationen, Schutzeinrichtungen, Messkonzepten und sonstiger kundenseitiger Infrastruktur.

16.3 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sämtliche von ihm oder durch Dritte bereitgestellten Anlagen, Anschlüsse, Einrichtungen und Schnittstellen den geltenden gesetzlichen, technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen entsprechen.

16.4 Verzögerungen oder Mehraufwände infolge nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß geschaffener Voraussetzungen gehen zulasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehende Zusatzkosten gesondert abzurechnen und Termine angemessen anzupassen.

17. Abnahme

17.1 Soweit werkvertragliche Leistungen, Montageleistungen mit abnahmefähigem Erfolg oder eine Inbetriebnahme mit Abnahme geschuldet sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat und keine wesentlichen Mängel vorliegen.

17.2 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

17.3 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer die Fertigstellung oder Abnahmebereitschaft angezeigt hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen unter konkreter Bezeichnung mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme schriftlich verweigert.

17.4 Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber das System, die Anlage oder die Leistung ganz oder teilweise produktiv nutzt, energiewirtschaftlich einsetzt, an Dritte übergibt oder die Nutzung nicht lediglich einem klar abgegrenzten Testzweck dient.

17.5 Über die Abnahme ist auf Verlangen einer Partei ein Protokoll zu erstellen. In das Protokoll sind festgestellte wesentliche Mängel und vereinbarte Restleistungen aufzunehmen.

18. Untersuchungs- und Rügepflicht

18.1 Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Auftraggeber die gelieferte Ware, Komponenten und sonstigen Leistungen unverzüglich nach Ablieferung bzw. – soweit zumutbar – nach Inbetriebnahme oder Abnahme im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen.

18.2 Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen oder Transportschäden sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen.

18.3 Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

18.4 Unterbleibt eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die gelieferten Waren und Leistungen als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.

19. Sachmängel und Nacherfüllung

19.1 Ein Mangel liegt vor, wenn die Lieferung oder Leistung bei Gefahrübergang bzw. bei Abnahme die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.

19.2 Keine Mängel sind insbesondere gewöhnlicher Verschleiß, Abweichungen infolge nicht vertragsgemäßer Nutzung, Veränderungen oder Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers sowie Beeinträchtigungen aufgrund ungeeigneter Standortbedingungen, Netzverhältnisse, Schnittstellen, Kommunikationsinfrastruktur oder kundenseitiger Peripherie.

19.3 Bei Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung, Ersatzlieferung, Ersatzkomponente, Update, Re-Parametrierung oder sonstige geeignete Mangelbeseitigung.

19.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers darf der Auftraggeber Mängel nicht selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen, es sei denn, es liegt ein Fall zwingender Notfallabwehr vor.

19.5 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber – vorbehaltlich gesetzlicher Voraussetzungen – den Preis mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag hinsichtlich des mangelhaften Leistungsteils zurücktreten.

20. Verjährung von Mängelansprüchen

20.1 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren – soweit gesetzlich zulässig – in 12 Monaten ab Gefahrübergang bzw. bei abnahmefähigen Leistungen ab Abnahme.

20.2 Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Sonderfristen.

21. Inbetriebnahme, Betriebsverantwortung und Rücknahme

21.1 Die Inbetriebnahme setzt voraus, dass sämtliche vertraglich und technisch erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.

21.2 Verzögert sich die Inbetriebnahme aus Gründen, die der Auftraggeber oder von ihm eingesetzte Dritte zu vertreten haben, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Re-Mobilisierungskosten sowie verlängerte Projektbindung gesondert abzurechnen.

21.3 Mit erfolgter Abnahme oder – soweit einschlägig – produktiver Nutzung geht die Betriebsverantwortung für das System im vertraglich geschuldeten Umfang auf den Auftraggeber über, soweit nicht ausdrücklich ein Betrieb durch den Auftragnehmer vereinbart wurde.

21.4 Eine Rücknahme gelieferter Ware außerhalb gesetzlicher oder ausdrücklich vereinbarter Rücktritts- oder Mängelrechte erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers.

21.5 Kosten für Rücktransport, Demontage, Wiedereinlagerung, Prüfung, Wertminderung, Aufbereitung oder Entsorgung trägt der Auftraggeber, soweit die Rückgabe nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel beruht.

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